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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen angebliches Fehlverhalten von Angehörigen der nordrhein‑westfälischen Justiz.
3Er hat am 4. Dezember 2015 Klage erhoben, mit der er beantragt,
4„das beklagte Land zu verurteilen, die Richter am Oberverwaltungsgericht C. , Dr. H. , Dr. I. , Dr. T. , Q. , Dr. I1. , Q1. und U. wegen Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze aus Anlass eines Rechtsstreits gegen das Land Nordrhein-Westfalen vor dem Verwaltungsgericht E. (20 K 6370/13) sowie im Rechtsstreit um Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts E. vom 31. Oktober 2014 (4 A 2269/14) dienstaufsichtlich zu rügen,
das beklagte Land zu verurteilen, die Q2. des Oberverwaltungsgerichts wegen mangelhafter Durchführung dienstaufsichtlicher Maßnahmen gegen die in Ziffer 1 genannten Richter dienstaufsichtlich zu rügen,
das beklagte Land zu verurteilen, den Mitarbeiter des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen Dr. C1. wegen mangelnder Durchführung eines dienstaufsichtlichen Verfahrens gegen die Q2. des Oberverwaltungsgerichts dienstaufsichtlich zu rügen,
das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger Kopien der Protokolle der von ihm in Ziffern 1. bis 3. beantragten Dienstaufsichtsverfahren zur Verfügung zu stellen,“
Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen,
11und verweist auf die ständige Rechtsprechung zur Bescheidung von Dienstaufsichtbeschwerden.
12Das erkennende Gericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 16. Januar 2017 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 23. Oktober 2017 (4 E 100/17) zurückgewiesen.
13Mit nachfolgenden Schriftsätzen begehrt er unter Verweis auf die von ihm publizierte, von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Auffassung erneut die Verurteilung des Landes, das Fehlverhalten seiner Beamten und Richter dienstaufsichtlich zu rügen.
14Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
19Zur Begründung wird auf die Gründe der Beschlüsse des erkennenden Gerichts vom 16. Januar 2017 sowie des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 2017 (4 E 100/17) Bezug genommen. Hieran wird auch in Ansehung der – auch veröffentlichten - Auffassung des Klägers betreffend den Gehalt der Dienstaufsichtsbeschwerde festgehalten.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
22Rechtsmittelbelehrung:
23Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
24Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
25Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
26Die Berufung ist nur zuzulassen,
271. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
282. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
293. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
304. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
315. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
32Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
33Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
34Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
35Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
36Beschluss:
37Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
38Gründe:
39Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
40Rechtsmittelbelehrung:
41Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
42Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
43Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
44Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
45Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
46War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.