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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 13111/17

Datum:
23.10.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 13111/17
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2019:1023.20K13111.17.00
 
Leitsätze:

1. Eine Verwirkung prozessualer Befugnisse im öffentlichen Recht kann auch in der Weise eintreten, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens es rechtfertigt, die Anrufung eines Gerichts nach langer Zeit als unzulässig anzusehen. Bei einer Klage gegen die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht kann dies der Fall sein, wenn mit der Klageerhebung über ein Jahr seit der Veröffentlichung des Berichts gewartet wird.

2. Bietet ein eingetragener Verein dadurch, dass er zu sämtlichen von ihm durchgeführten Spen-denveranstaltungen ausschließlich extremistisch-salafistische Prediger einlädt, diesen ein Forum, um ihre Anschauungen zu verbreiten, entfaltet er Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demo-kratische Grundordnung gerichtet sind.

3. Die Verbreitung des extremistischen Salafismus, der dadurch geprägt ist, dass nur Allah allein Gesetzgebung und Herrschaftsgewalt zustehe, ist darauf gerichtet, den in § 3 Abs. 6 lit. a VSG NRW genannten Verfassungsgrundsatz (namentlich das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen) zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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