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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 4187/18

Datum:
25.03.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 4187/18
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2019:0325.1K4187.18.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1831/19
Schlagworte:
Zusammensetzung des Gemeinderat Verringerungssatzung zukünftiges Rechtsverhältnis Klagebefugnis
Normen:
§ 3 Abs. 2 KWahlG; § 43 VwGO
Leitsätze:

Die mit einer Satzung zur Reduzierung der zu wählenden Vertreter im Gemeinderat getroffenen Regelungen kommen erst im Rahmen der nächsten Kommunalwahl zum Tragen. Das von dem Kläger wahrgenommene Mandat bleibt hiervon unberührt. Dem Gemeinderatsmitglied stehen die organschaftlichen Rechte und Pflichten nur für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode zu. Mit Blick auf die Zusammensetzung des Rates nach der Kommunalwahl wiederum fehlt es an dem für die Feststellungsklage notwendigen hinreichend konkreten Innenrechtsverhältnis zwischen ihm und dem beklagten Rat.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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