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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 15351/16

Datum:
05.07.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 15351/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2019:0705.1K15351.16.00
 
Schlagworte:
Flüchtlingsaufnahmegesetz Amtshilfe Flüchtlingspauschale Interkommunaler Gleichbehandlungsgrundsatz
Normen:
§§ 4, 8 VwVfG, §§ 44, 47, 49, 50 AsylG; §§ 1, 2, 3, 4 FlüAG; Art. 78 LVerf NRW
Leitsätze:

1. Die in § 1 Abs. 1 FlüAG NRW normierte Pflicht der Gemeinden, ausländische Flüchtlinge im Sinne von § 2 FlüAG NRW aufzunehmen und unterzubringen, wird im Rahmen des Verteilungsverfahrens für den Einzelfall gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FlüAG NRW durch Erlass einer Zuweisungsentscheidung konkretisiert.

2. Der an den Ausländer adressierten Zuweisungsentscheidung kommt Drittwirkung zu, weil sie für die betroffene Gemeinde die Pflicht begründet, den ihr zugewiesenen Ausländer aufzunehmen und unterzubringen. Ist die Gemeinde der Ansicht, dass die Zuweisungsentscheidung zu Unrecht ergangen ist, weil die Voraussetzungen des FlüAG NRW nicht erfüllt sind, obliegt es ihr, den an den Ausländer adressierten Verwaltungsakt gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO im Wege der Drittanfechtungsklage anzufechten.

3. Das im Jahr 2015 zur Anwendung gekommene System zur Verteilung der Finanzmittel nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz hat zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung derjenigen Gemeinden geführt, auf deren Gebiet keine Aufnahmeeinrichtungen des Landes betrieben worden sind. Angesichts der exzeptionellen Ausnahmesituation, die Anlass für die besonderen Verteilungsregeln war, sind die Vorschriften aber auch unter Berücksichtigung des interkommunalen Gleichbehandlungsgebots noch als sachlich vertretbar anzusehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Verantwortung für die damalige Situation nicht beim Land NRW, sondern ausschließlich bei der Bundesregierung gelegen hat.

 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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