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Der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. Juni 2018 wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert:
Die von der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu erstattende Vergütung wird auf 1.879,02 Euro (eintausendachthundertneunund siebzig 2/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19. Dezember 2017 festgesetzt.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
2Die fristgerecht gegen den Beschluss vom 20. Juni 2018 eingelegte Erinnerung hat nur zum Teil Erfolg.
3Bei der Festsetzung der von der Antragsgegnerin dem Antragsteller geschuldeten Vergütung anlässlich des Rechtsstreits 19 K 200/13 war § 7 RVG zu beachten, denn der Antragsteller wurde in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig. Der Umstand, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Tätigkeit ein Klageverfahren betraf und inhaltlich es um einen Vergütungsanspruch ging, an dem der Antragsteller als Beklagter zu 2. neben der Antragsgegnerin aufgrund einer Abtretung desselben beteiligt war.
4Hiervon ausgehend erhält der Rechtsanwalt die Gebühren für seine Tätigkeit nur einmal, nach § 7 Abs. 2 RVG schuldet jedoch jeder der Auftraggeber die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrage tätig geworden wäre. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.
5Nach § 7 Abs. 1 RVG ergab sich für das Verfahren erster Instanz folgender Anspruch:
6Gegenstandswert gem. § 22 GKG 45.031,58 Euro
71,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 1.359,80 €
81,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 1.255,20 €
9Post- und Telekommunikation, Pauschale, Nr. 7002 VV 20,00 €
10Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld, Nr. 7003, 7005 VV 118,00 €
11Zwischensumme 2.753,00 €
12Mehrwertsteuer, 19 %, Nr. 7008 VV RVG 523,07 €
13Gesamt 3.276,07 €
14Eine Erhöhung der Verfahrensgebühr gem. Nr. 1008 VV um 0,3 war nicht gegeben, da hinsichtlich der gegen den Antragsteller als Beklagten zu 2. und die Antragsgegnerin als Beklagte zu 1. keine Gesamtschuldnerschaft vorlag, also keine Identität oder Teilidentität der Ansprüche gegeben war. Ebenso war die Dokumentenpauschale in Höhe von 24,00 € abzusetzen, da deren Berechtigung nicht dargelegt wurde und auch aus der Gerichtsakte nicht ersichtlich ist.
15Bei einer Vertretung nur der Antragsgegnerin bzw. Beklagten zu 1. in der ersten Instanz wären als Gebühren angefallen:
16Gegenstandswert: 30.351,58 Euro
171,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 1.079,00 €
181,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 996,00 €
19Post- und Telekommunikation, Pauschale, Nr. 7002 VV 20,00 €
20Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld, Nr. 7003, 7005 VV 118,00 €
21Zwischensumme 2.213,00 €
22Mehrwertsteuer, 19 %, Nr. 7008 VV RVG 420,47 €
23Gesamt 2.633,48 €
24Der Gebührenanspruch des Antragstellers für seine eigene Vertretung stellt sich wie folgt dar:
25Gegenstandswert: 14.679,75 Euro
261,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 735,80 €
271,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 679,20 €
28Post- und Telekommunikation, Pauschale, Nr. 7002 VV 20,00 €
29Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld, Nr. 7003, 7005 VV 118,00 €
30Zwischensumme 1.553,00 €
31Mehrwertsteuer, 19 %, Nr. 7008 VV RVG 295,07 €
32Gesamt 1.848,07 €
33Unstreitig erhielt der Antragsteller als Prozessbevollmächtigter von der Klägerin aufgrund der Kostenfestsetzung einen Betrag in Höhe von 1.900,40 € auf die Anwaltshonorare erstattet, der auf die vorgenannten Honorare zu verrechnen ist.
34Da der Antragsteller und Beklagte zu 2. vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er im Rahmen der Kostenfestsetzung lediglich das anwaltliche Honorar ohne Mehrwertsteuer ersetzt erhalten, da die Mehrwertsteuer kein „Schaden“, sondern nur durchlaufender Posten ist.
35Mithin verbleibt nach Abzug des Netto-Honorars in Höhe von 1.553,00 € aus der Zahlung der Klägerin eine Betrag in Höhe von 347,40 € auf die Honoraransprüche gegen die Antragsgegnerin/Beklagte zu 1.
36Da der Gebührenanspruch des Antragstellers und Beklagten zu 2. ganz erfüllt wurde, verbleibt nach § 7 RVG zu Lasten der Antragsgegnerin/Beklagten zu 1. für das Verfahren erster Instanz lediglich ein Anspruch in Höhe von:
373.276,07 €
38Honorar, Antragsteller „gegen sich selbst“ 1.848,07 €
39Zwischensumme 1.428,00 €
40Verrechnung vereinnahmter Restbetrag
41aus Kostenfestsetzung gegen Klägerin 347,40 €
42Verbleibender Gebührenanspruch 1. Instanz 1.080,60 €
43Zu den Betrag in Höhe von 1.080,60 € sind die Gebühren nebst Mehrwertsteuer für die Tätigkeit des Antragstellers im Verfahren 2. Instanz, welches nur für die Antragsgegnerin geführt wurde, 794,92 € sowie die Auslagen für Zustellung in Höhe von 3,50 € hinzuzusetzen, so dass sich ein festzusetzender Betrag in Höhe von 1.879,02 € ergibt.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 RVG.
45Rechtsmittelbelehrung:
46Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
47Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
48Die Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
49Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt.
50Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.