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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 18295/17

Datum:
25.06.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 18295/17
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2019:0625.19K18295.17.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 3419/19
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2017 wird aufgehoben, soweit darin die Pflegeerlaubnis der Klägerin gemäß § 43 SGB VIII mit der Auflage versehen wurde, zusammen mit ihren beiden Kolleginnen in der Großtagespflege „B.           “ auch bei Anwendung des Vertragssplittings nur neun Betreuungsverträge insgesamt abzuschließen.

Es wird festgestellt, dass es der Klägerin und ihren beiden Kolleginnen in der Großtagespflegestelle „B.           “ im Rahmen ihrer Pflegeerlaubnis erlaubt ist, mit den Eltern zu vereinbaren, dass die Betreuung des Kindes außerhalb einer auf die Zeit zwischen 9.00 Uhr und 15.00 Uhr beschränkten Kernzeit sowie im Falle ihrer Erkrankung durch eine andere in der Großtagespflegestelle tätige Kindertagespflegeperson erfolgen kann, wobei im Vertretungsfall die Zahl der von der Vertretungskraft betreuten Kinder fünf nicht überschreiten darf. Im Falle einer Erkrankung ist sicherzustellen, dass die der Vertretungskraft zugeordneten Kinder auch im Vertretungsfall betreut werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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