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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 2882/18

Datum:
06.02.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 2882/18
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2019:0206.18K2882.18.00
 
Schlagworte:
Verbot eines Aufzugs Vereinsverbot Nachfolgeorganisation Verhältnismäßigkeit versammlungsrechtliche Auflagen Anforderungen an Gefahrenprognose Berücksichtigung früherer Versammlungen PKK-Verbot Gefahr für die öffentliche Sicherheit
Normen:
VersG, §§ 1, 15 VereinsG GG, Art. 8
Leitsätze:

1. Einer Vereinigung kann die Veranstaltung eines Aufzuges unter Berufung auf § 1 Abs. 2 Nr. 4 VersG nicht allein deswegen verboten werden, weil sie im Verdacht steht, einer verbotenen Vereinigung (hier: PKK) nahezustehen.

2. Aufgrund der Vielzahl denkbarer, vor einem Verbot vorrangig zu erwägender Auflagen ist es erforderlich, dass die Versammlungsbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast deutlich macht, alternative Methoden zur Gefahrenabwehr hinreichend geprüft zu haben und diese mit tragfähiger Begründung auszuschließen.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des beklagten Landes vom 22. Februar 2018 rechtswidrig gewesen ist.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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