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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 17205/17.A

Datum:
28.01.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 K 17205/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2019:0128.17K17205.17A.00
 
Leitsätze:

Asylrechts (Syrien - Untätigkeit)

 
Tenor:

Die Beklagte trägt die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 161 Abs. 3 VwGO, § 83b AsylG). Die Kläger konnten mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen.

 
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