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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 L 676/19

Datum:
15.04.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 L 676/19
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2019:0415.16L676.19.00
 
Schlagworte:
Arzneimittelrechts – Bestellung als sachkundige Person nach § 14 AMG
Normen:
§ 15 Abs. 6 AMG
Leitsätze:

§ 15 Abs. 6 AMG begründet kein subjektives Recht einer im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Behörde nach Prüfung der Sachkenntnis tätigen sachkundigen Person nach § 14 AMG auf Ausübung der Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde ohne erneute Prüfung der Sachkenntnis.

Nach § 15 Abs. 6 AMG ist die zuständige Behörde berechtigt, ergänzende Nachweise zu verlangen und erforderlichenfalls eine vollständige eigene Sachkenntnisprüfung durchzuführen, wenn nach vorheriger Prüfung durch eine andere zuständige Behörde aufgrund begründeter Anhaltspunkte Zweifel an der Sachkenntnis bestehen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

 
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