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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 1184/19.A

Datum:
03.09.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 1184/19.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2019:0903.15L1184.19A.00
 
Normen:
VwGO § 165 S 1, VwGO § 151; VwGO § 80 Abs 7, RVG § 15 Abs 2; RVG § 16 Nr 5
Leitsätze:

1. Bei dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO handelt es sich für den schon im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig gewesenen Prozessbevollmächtig-ten der Antragstellerseite trotz der prozessualen Selbstständigkeit beider Verfahren ge-mäß den §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG kostenrechtlich um dieselbe Angelegenheit mit der Folge, dass eine Vergütung für seine Tätigkeit auch dann nicht anfällt, wenn das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO den vormals nach § 80 Abs. 5 VwGO gefassten Beschluss abändert und dem vorläufigen Rechtsschutzgesuch entspricht.

2. Nichts anderes gilt, wenn im Ausgangsverfahren und im Abänderungsverfahren ver-schiedene Prozessbevollmächtigte tätig werden, ohne dass - wie hier - angesichts Be-auftragung eines Prozessbevollmächtigten für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Beauftragung eines anderen Prozessbevollmächtigten für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO im Sinne der §§ 173 S. 1 VwGO, 91Abs. 2 S. 2 VwGO notwendig war.

 
Tenor:

Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Juli 2019 abgeändert und der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller vom 21. Mai 2019 abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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