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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger ist Alleineigentümer des an der Q.-straße in A. gelegenen Grundstücks G01.
3Von der Verwaltung des Kreises T. im April 2011 auf die Errichtung eines Zaunes auf dem vorbezeichneten Grundstück hingewiesen teilte der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (Landesbetrieb) dem Kläger unter dem 11. April 2011 schriftlich mit, dass beabsichtigt sei, den Abriss des Zaunes anzuordnen. Bei dem Flurstück handele es sich um Wald im rechtlichen Sinne, dessen Sperrung einer Genehmigung bedürfe, an der es fehle.
4Mit Schreiben vom 16. Mai 2011 machte der Kläger geltend, eine Abrissanordnung könne rechtmäßig nicht erlassen werden. Bei der eingezäunten Fläche handele es sich nicht um Wald im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, sondern um eine zum Wohnbereich gehöriger Parkanlage. Zudem sei die beanstandete Einfriedung nicht neu. Sie ersetze vielmehr einen in die Jahre gekommenen Zaun, der sich exakt an der Stelle der jetzigen Einzäunung befunden habe. Diese sei in der Vergangenheit behördlicherseits unbeanstandet geblieben, weshalb es für den Ersatzzaun auch keiner Genehmigung bedürfe. Zudem handele es sich bei der Einzäunung um eine in der Umgebung übliche Einfriedung, da auch weitere Grundstücke entlang der Straße in gleicher Weise eingezäunt seien. Dabei gebe es auch Zäune, die in jüngster Vergangenheit errichtet bzw. erneuert worden sein.
5Im Nachgang zu einem Ortstermin teilte der Landesbetrieb dem Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 2011 mit, die Zäune im südlichen Bereich der Q.-straße gehörten sämtlich einem Waldeigentümer und seien in ihren Ursprüngen bereits bei der Normierung des freien Betretungsrechts vorhanden gewesen. Statt einer dort unverhältnismäßigen Abrissanordnung sei dem Betretungsrecht durch eine dauerhafte Öffnung der Toranlage Geltung verschafft worden. Entlang der H.-straße habe der Zaun bis auf die Pfähle komplett entfernt werden müssen. Der alte Zaun auf dem streitgegenständlichen Grundstück sei indes in einem derart verfallenen Zustand gewesen, dass keine Veranlassung bestanden habe, ordnungsbehördlich einzuschreiten. Dem Betretungsrecht dort müsse aber nicht durch einen vollständigen Abriss der Zaunanlage Rechnung getragen werden. Auch ein abschnittsweiser Rückbau des Zaunes komme in Betracht.
6Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 teilte der Kläger mit, dass er sich die Öffnung seines Grundstücks durch eine Toranlage zwar vorstellen könne. Er beabsichtige aber, einen Teil seines überalterten Baumbestandes zu ersetzen. Neuanpflanzungen müssten zumindest temporär durch einen Zaun oder Ähnliches geschützt werden können. Im Übrigen falle das Gelände von der Straße aus gesehen sehr steil ab, so dass der vorhandene Zaun auch einen Schutz darstelle, der vermeide, dass das dort Personen abstürzten und sich verletzten.
7Unter dem 19. Juni 2012 wies der Landesbetrieb den Kläger darauf hin, Waldflächen seien grundsätzlich frei von Vorrichtungen zu halten, die Erholungssuchende tatsächlich oder psychologisch am Betreten hinderten. Eben dies bewirke die Toranlage in der vorgeschlagenen Form. Dem hielt der Kläger in seinem Schreiben vom 30. Juli 2012 unter teilweiser Wiederholung seines bisherigen Vertrags entgegen, die von ihm vorgeschlagene Toranlage entspreche derjenigen, die sich auf dem Nachbargrundstück befinde. Bei einer Gesamtlänge seines Zaunes von rund 95 m genüge diese eine Toranlage, da das Nachbargrundstück einen Zaun von ca. 3 km Länge aufweise und nur eine der drei dort eingebauten Toranlagen stetig geöffnet sei.
8Nachdem dem Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 2016 erneut Gelegenheit gegeben worden war, zur beabsichtigten Anordnung der Beseitigung des Zaunes Stellung zu nehmen, forderte der Landesbetrieb den Kläger mit Bescheid vom 28. April 2016 auf, entsprechend der Kennzeichnung durch eine rote Markierung in der anliegenden Flurkarte die im Wald an der nordwestlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks G01 befindliche Zaunanlage auf einer Länge von 85 m bis zum 5. September 2016 zu entfernen, wobei die Toranlage, die den Weg sperre, erhalten bleiben könne. Zugleich drohte er dem Kläger für den Fall, dass er der Anordnung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an.
9Zur Begründung führte der Landesbetrieb aus, er könne die Beseitigung einer Sperrung anordnen, wenn eine Waldfläche ohne Genehmigung gesperrt werde. Dies sei auf der von seiner Anordnung erfassten Grundfläche der Fall. Sie sei eine mit Forstpflanzen bestockte Fläche und deshalb rechtlich als Wald zu qualifizieren. Auch handele es sich nicht um eine zum Wohnbereich gehörige Parkanlage, weil auf dem Grundstück nicht schon bei Inkrafttreten des Landesforstgesetzes ein Park bestanden habe, der seither unverändert als solcher gepflegt worden sei. Der errichtete Zaun sperre den Wald, ohne dass die hierfür erforderliche Genehmigung vorliege. Eine solche Genehmigung werde auch nicht nachträglich erteilt. Die Entscheidung über eine Genehmigung sei in sein Ermessen gestellt. Liege ein wichtiger Grund für eine Sperrung vor, müsse diese bei Abwägung mit den Interessen der Allgemeinheit vertretbar sein. Die im Hinblick auf die Hanglage des Geländes geltend gemachte Verkehrssicherungspflicht stelle keinen wichtigen Grund für das Sperren dar, da das Betreten des Waldes forstrechtlich im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren selbstverantwortlich geschehe und der den Wald Betretende erkennen könne, dass es sich um einen Hangbereich handele, dessen Betreten üblicherweise mit Gefahren verbunden sei. Die Entsperrungsanordnung sei auch verhältnismäßig. Namentlich sei kein milderes Mittel ersichtlich, da nur der nord-westlich des Grundstücks verlaufende Zaun ohne die Toranlage abzubauen sei, nicht aber auch die nord-südlich verlaufende Zaunanlage. Das angedrohte Zwangsgeld sei ein geeignetes und der Höhe nach angemessenes Mittel, der Entsperrungsanordnung Nachdruck zu verleihen.
10Der Kläger hat am 25. Mai 2016 Klage erhoben.
11Der Kläger ist der Auffassung, die Entsperrungsanordnung sei rechtswidrig.
12Bei der auf dem Flurstück G01 befindlichen und mit Buchen bestandenen Fläche von etwa 2.000 m², die an die Q.-straße angrenze und von dort aus mit einer Neigung von ca. 45 % abfalle, handele es nicht um Wald im Rechtssinne. Sie bilde mit den beiden ebenfalls in seinem Eigentum stehenden und etwa 8.000 m² großen Nachbargrundstücken (Gemarkung G02 und G03) eine wirtschaftliche Einheit, da über sie die Zuwegung zu dem auf den Nachbargrundstücken nebst Nebengebäuden befindlichen Wohnhaus verlaufe und die Freiflächen aller Grundstücke überwiegend gärtnerisch genutzt würden. Der inmitten der Talsenke befindliche, teilweise zugewachsene und verlandete Teich diene zudem mit Hilfe des nebenstehenden Pumpenhauses der Trinkwasserversorgung des Wohngebäudes.
13Die Entsperrungsanordnung sei aber auch bei einem als Wald zu qualifizierenden Buchenbestand rechtswidrig. Abgesehen davon, dass die Zaunanlage Bestandsschutz genieße, da der alte Zaun nur teilweise erneuert worden sei, bestehe jedenfalls ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung für die Errichtung des Zaunes aus wichtigem Grund. Das Landesamt habe verkannt, dass die steil abfallende Böschung nicht nur eine gesteigerte Gefahrenlage begründe mit dem Risiko, bei Schäden, wenn auch möglicherweise rechtsgrundlos, in Anspruch genommen zu werden, sondern mangels geeigneter Wege auch der Eignung der Fläche für Zwecke der Freizeitgestaltung durch die Allgemeinheit entgegen stehe. Der mit der Öffnung des Bestandes zu Gunsten der Allgemeinheit verfolgte Zweck stehe aufgrund der geringen Größe der Fläche und der eingeschränkten Nutzbarkeit damit in keinem Verhältnis zu den tatsächlich gegebenen Möglichkeiten, die Fläche zur Freizeitgestaltung zu nutzen. Dass dem Allgemeininteresse fehlende Gewicht komme auch darin zum Ausdruck, dass das Landesamt trotz der Erneuerung des Zaunes im Jahre 2010 mit einem Einschreiten bis zum Jahr 2016 zugewartet habe. Die Maßnahme verstoße ferner gegen den Gleichheitsgrundsatz, da gegen die vergleichbare Einzäunung der Nachbargrundstücke nicht vorgegangen werde. Unberücksichtigt gelassen habe das Landesamt auch den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks sei dieses bereits eingezäunt gewesen, ohne dass die dort vorhandenen und zum Teil zugewachsenen Tore aktiv offen gehalten und durch Waldbesucher genutzt würden.
14Der Kläger beantragt,
15den Bescheid des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2016 aufzuheben.
16Das beklagte Land beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Es ist unter Wiederholung und Vertiefung der dortigen Begründung der Auffassung, die angegriffene Verfügung des Landesbetriebes sei rechtmäßig.
19Ergänzend macht der Landesbetrieb geltend, der auf einer Fläche von 3.500 m² befindliche Bestand an Rotbuchen auf dem Grundstück des Klägers sei als mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche angesichts ihrer Größe und nach dem Gesamteindruck Wald im rechtlichen Sinne und - auch mit Blick auf den dortigen Teich - keine Parkanlage. Der Ausschluss, die Untersagung oder die zeitliche Begrenzung des Zutritts zu einer solchen Fläche bedürfe einer Genehmigung, über die der Kläger nicht verfüge. Die Sperrung des Waldes sei auch nicht genehmigungsfähig. Eine aus der Hanglage des Grundstücks etwa folgende gesteigerten Gefahrenlage für Waldbesucher rechtfertige die Annahme eines für eine Genehmigung erforderlichen wichtigen Grundes nicht, da die Benutzung des Waldes nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren stets auf eigene Gefahr erfolge. Eine Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers für im Wald liegende Gewässer oder Talsenken bestehe deshalb nicht. Rechtlich unerheblich sei auch, ob durch den Wald ein Weg führe und in welchem Maße die Allgemeinheit von dem Waldbetretungsrecht tatsächlich Gebrauch mache.
20Ein Anspruch auf Genehmigung des neu errichteten Zaunes ergebe sich auch dann nicht, wenn der zuvor auf seinem Grundstück befindliche alte Zaun legal errichtet worden sei. Einen Bestandsschutz für solche Zäune gebe es nicht, weil diese innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Regelung zu entfernen gewesen seien und die Forstbehörde nach Ablauf dieser Frist die Beseitigung der Sperrung habe anordnen dürfen. Abgesehen davon ersetze die vom Kläger errichtete Zaunanlage den Altbestand und könne auch deshalb keinen Bestandsschutz genießen. Auch stehe die dem Kläger gegenüber getroffene Maßnahme im Einklang mit dem Gleichheitsgrundsatz. Ungenehmigte Sperrungen seien vollständig zu entfernen, soweit diese - wie hier - geeignet seien, die Erholung suchende Bevölkerung vom Zutritt zu der Waldfläche in nicht unerheblichem Maße abzuhalten. Der jenseits des klägerischen Grundstücks im weiteren Verlauf der Q.-straße befindliche Zaun, der nach dem Inkrafttreten des gesetzlich geregelten Rechts zum Betreten des Waldes auch nur teilweise erneuert worden sei, dürfe aufgrund einer alten Vereinbarung bestehen bleiben, da die Flächen für den Erholungsverkehr durch offene Tore zugänglich seien. Berechtigten Anlass zu der Annahme, dass gegen ihn nicht eingeschritten werde, habe der Kläger nicht haben dürfen. Die zeitliche Verzögerung der Bearbeitung der Angelegenheit beruhe allein auf den eingeschränkten behördlichen Ressourcen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesamtes.
22Entscheidungsgründe:
23Die Klage hat keinen Erfolg.
24Das Klagebegehren ist als Anfechtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Der angegriffene Bescheid vom 28. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten; § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Dies steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest und zwar ohne die Notwendigkeit, den Sachverhalt von Amts wegen oder entsprechend den Beweisanregungen des Klägers weiter aufklären zu müssen.
25Gemäß § 4 Abs. 5 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG -) in der zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), der textlich unverändert bereits bei Erlass der Entsperrungsanordnung des Landesbetriebes vom 28. April 2016 galt, kann die Forstbehörde die Beseitigung der Sperrung anordnen, wenn eine Waldfläche ohne Genehmigung gesperrt ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
26Bei der eingezäunten Fläche auf dem Grundstück des Klägers (G01) handelt es sich um Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz - BWaldG) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75) geänderten Fassung.
27Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 S. 1 BWaldG ist - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen des § 2 Abs. 2 BWaldG und des § 2 Abs. 3 BWaldG i. V. m. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LFoG abgesehen - jede Grundfläche als Wald zu qualifizieren, die mit Forstpflanzen bestockt ist.
28Das vorbezeichnete Grundstück des Klägers ist mit Rotbuchen und damit Forstpflanzen bestockt. Offen bleiben kann, ob der Baumbestand - wie der Kläger geltend macht - tatsächlich "überaltert" ist. Denn für die Einordnung einer mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche als Wald rechtlich unerheblich sind Alter, Aufbruch, Größe, Form und Entwicklungszustand der Bestockung sowie die Qualität des Bestandes und deren forstliche Nutzung oder Nutzbarkeit,
29vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 7. Juli 2015, 2 A 177/15, juris, Rdnr. 55; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Dezember 1993, 3 S 2356/91, juris, Rdnr. 32; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. Juni 1985, 20 A 460/84, NuR 1985, 331 ff.,
30solange nach dem äußeren Gesamteindruck ein Wald besteht, weil die Forstpflanzen nicht nur als Einzelexemplare in freier Landschaft betrachtet werden können,
31vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Mai 2015, 5 S 1417/14, juris Rdnr. 15, und Urteil vom 20. Dezember 1993, 3 S 2356/91, juris, Rdnr. 32.,
32und die bestockte Grundfläche eine Mindestgröße aufweist, die sich zwar nicht zahlenmäßig festlegen lässt, aber in Anlehnung an die Begründung zum Bundeswaldgesetz,
33Bundestagsdrucksache 7/889, S. 25,
34jedenfalls bei einer Grundstücksgröße von 0,2 ha erreicht ist.
35Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Dezember 1993, 3 S 2356/91, juris, Rdnr. 32.
36Ausweislich der durch das Landesamt vorgelegten Luftbildaufnahme handelt es sich danach bei dem Bewuchs des klägerischen Grundstücks mit Rotbuchen, dessen Fläche auch nach dem Vortrag des Klägers mehr als 2.000 m² bemisst, angesichts des unzweideutig erkennbaren Kronenschlusses der Bäume,
37vgl. zu diesem Kriterium für die Bestimmung der Waldeigenschaft etwa OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1988, 10 A 1299/87, NuR 1988, 256 ff.; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 9. Mai 2005, 11 K 1559/04, juris, Rdnr. 32,
38um eine im vorbezeichneten Sinne durchgängig mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche.
39Dieser fehlt auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LFoG die Waldeigenschaft, demzufolge Parkanlagen, die zum Wohnbereich gehören, nicht Wald sind.
40Parkanlagen zeichnen sich begrifflich aus durch ihre gärtnerische Gestaltung und Pflege, wobei typischerweise Bewuchs und Freiflächen einander abwechselnd und - jedenfalls in der Regel - von begehbaren Wegen durchzogen sind. Weder dargetan noch sonst ersichtlich ist schon, dass der - im Übrigen auch nicht durch Freiflächen unterbrochene - Rotbuchenbestand auf dem Grundstück des Klägers einschließlich des dortigen Teiches gärtnerisch angelegt worden ist und gärtnerisch gepflegt wird.
41Die vorbezeichnete Waldfläche hat der Kläger auch ohne Genehmigung gesperrt. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 LFoG ist die Sperrung einer Waldfläche gegeben, wenn der Waldbesitzer den Zutritt zu ihr tatsächlich ausschließt, untersagt oder zeitlich beschränkt. Eben dies bewirkt der vom Kläger auf der Grundstücksgrenze entlang der Q.-straße errichtete Zaun. Er verwehrt dauerhaft von der Straße aus den Zutritt zu dem auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Wald.
42Die für eine solche Sperrung der Waldfläche vorab erforderliche Genehmigung der Forstbehörde (vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 LFoG) hat der Kläger nicht eingeholt.
43Von der ihm damit zustehenden Befugnis, zu Lasten des Klägers die Entsperrung der auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Waldfläche anzuordnen, hat der Landesbetrieb in Ausübung seines Ermessens auch rechtsfehlerfrei (§ 114 S. 1 VwGO) Gebrauch gemacht.
44Zu Recht hat der Landesbetrieb in seine Ermessensentscheidung die fehlende Genehmigungsfähigkeit der Waldsperrung eingestellt.
45Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 LFoG ist die Genehmigung zur Sperrung des Waldes zu erteilen, wenn die Waldfläche nur für eine bestimmte Frist gesperrt werden soll und die Sperrung aus wichtigen Gründen des Forstschutzes, der Waldbewirtschaftung, der Wildhege oder der Jagdausübung erforderlich ist. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsnorm sind nicht erfüllt, weil der Kläger die Waldfläche weder zu einem der vorbezeichneten Zwecke noch nur für eine bestimmte Zeitspanne, sondern mit dem errichteten Zaun dauerhaft hat sperren wollen und gesperrt hat.
46Eine Sperrungsgenehmigung ist auch nicht nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 S. 1 LFoG zu erteilen. Danach kann die Genehmigung für die Sperrung einer Waldfläche widerruflich erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und das Sperren unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit vertretbar ist.
47Nach Maßgabe dieser Bestimmung ist dem Landesbetrieb die Erteilung einer Genehmigung für die Sperrung der Waldfläche des Klägers rechtlich verwehrt, da schon der Tatbestand der Anspruchsnorm nicht erfüllt ist. Ein wichtiger Grund für die Waldsperrung ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Namentlich erfüllt dieses Tatbestandsmerkmal, das als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt, nicht die vom Kläger geltend gemachte Gefahr, dass Personen bei dem Betreten der Waldfläche wegen der Hanglage des Grundstücks zu Schaden kommen und ihn auf dessen Ersatz in Anspruch nehmen könnten.
48Das Betreten des Waldes geschieht auf eigene Gefahr (vgl. §§ 14 Abs. 1 S. 3 BWaldG, 2 Abs. 1 S. 1 LFoG). Mithin trifft den Kläger gegenüber Besuchern des Waldes auch keine Verkehrssicherungspflicht, deren Verletzung seine Haftung begründen kann. Das verbleibende Risiko, gleichwohl - unberechtigten - Haftungsansprüchen ausgesetzt zu werden, ist indes kein wichtiger Grund im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 LFoG. Angesichts der Haftungsregeln der §§ 14 Abs. 1 S. 3 BWaldG, 2 Abs. 1 S. 1 LFoG dient die Anspruchsnorm schon nicht dem Schutz des Waldeigentümers vor einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme auf Schadenersatz durch diejenigen, die von ihrem Waldbetretungsrecht Gebrauch machen. Die Gefahr, einem nicht begründeten Schadenersatzanspruch ausgesetzt zu werden, sowie die Beschwer, die für den Waldbesitzer in finanzieller und tatsächlicher Hinsicht mit der Abwehr solcher Forderungen verbunden sein kann, zählen damit als Risiko bzw. Erschwernis zu den Nachteilen, die dem Eigentum an mit Wald bestandenem Grundeigentum als Folge seiner Sozialpflichtigkeit (Art. 14 Abs. 2 GG) anhaften und von dem Waldeigentümer nach Maßgabe der mit dem Waldbetretungsrecht gesetzgeberisch getroffenen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) und rechtlich nicht zu beanstandenden Wertentscheidung hinzunehmen sind.
49Die Entsperrungsanordnung ist auch sonst frei von Ermessensfehlern. Sie entspricht dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage (§ 4 Abs. 5 LFoG) und verletzt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch im Übrigen nicht die der Ausübung des Ermessens rechtlich gezogenen Grenzen.
50Die Entsperrungsanordnung verstößt nicht gegen den in Ausübung des Ermessens zu wahrenden allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dieser gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln und gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen.
51Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. November 2018, 5 C 10/17, Rdnr. 17, juris Rdnr. 17.
52Eine derartige Ungleichbehandlung liegt nicht vor. Weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass der Landesbetrieb davon abgesehen hat oder darauf verzichtet, gegenüber dem Eigentümer einer mit Forstpflanzen bestockten Grundfläche im Sinne der §§ 2 Abs. 1 S. 1 BWaldG, 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LFoG, die ohne gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 oder Abs. 3 S. 1 LFoG erteilte Genehmigung gesperrt ist, eine Entsperrungsanordnung zu erlassen. Namentlich gilt dies für das vom Kläger in Bezug genommene Nachbargrundstück. Der dort befindliche Zaun ist mit Toren und damit Öffnungen versehen und verwehrt deshalb der Allgemeinheit den Zutritt zu den dahinter liegenden Waldflächen nicht. Rechtlich unerheblich ist dabei, ob der Eigentümer des Nachbargrundstücks seiner Verpflichtung, den Zutritt zu seiner Waldfläche durch das Offenhalten der Tore im Zaun auch immerzu nachkommt. Nach Lage der Akten spricht nichts dafür, dass der Landesbetrieb etwaige (zeitweise) Verstöße des dem Kläger benachbarten Eigentümers gegen das Waldbetretungsrecht der Allgemeinheit bewusst duldet und diesem Eigentümer damit wissentlich und willentlich die Sperrung seiner Waldfläche (auch nur vorübergehend) faktisch und rechtswidrig erlaubt. Der Landesbetrieb hat vielmehr, vom Kläger schriftsätzlich auf geschlossene Tore in dem Zaun entlang des Nachbargrundstücks hingewiesen, für deren Öffnung Sorge getragen. Mithin kann offen bleiben, ob der Kläger sich zwecks Rechtfertigung der ungenehmigten Sperrung seiner Waldflächen rechtlich überhaupt mit Erfolg darauf berufen könnte, dass der Allgemeinheit durch ein Unterlassen des Landesbetriebes der Zutritt zu anderen Waldflächen rechtswidrig verwehrt wird.
53Die Entsperrungsanordnung verletzt auch nicht den in im Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnden Grundsatz des Vertrauensschutzes. Ein etwaiges Vertrauen des Klägers darauf, dass er befugt sei, Dritten den Zutritt zu seiner Waldfläche ohne behördliche Genehmigung zu verwehren, oder dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Genehmigung zusteht, ist rechtlich nicht schutzwürdig. Ein Sachverhalt, der ein derartiges Vertrauen des Klägers berechtigt erscheinen ließe, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Namentlich gilt dies auch hier mit Blick auf das Nachbargrundstück. Dessen Zaunanlage ist mit Toröffnungen versehen und verwehrt der Allgemeinheit den Zutritt zu der dortigen Waldfläche eben deshalb nicht.
54Abgesehen davon würde aber selbst bei einer vollständigen Einzäunung der Waldfläche das vom Kläger geltend gemachte Vertrauen rechtlich nicht als schutzwürdig zu qualifizieren sein. Denn das Vorhandensein einer Einzäunung als solcher rechtfertigt bei verständiger Betrachtung weder den Schluss auf die fehlende Notwendigkeit der behördlichen Genehmigung einer solchen Sperrung noch auf die Genehmigungsfähigkeit der Sperrung der eigenen Waldfläche. Der Kläger hat es damit entgegen den in eigenen Angelegenheiten zu wahrenden Sorgfaltsanforderungen unterlassen, sich Rat suchend an den Landesbetrieb mit der Bitte um Klärung der Frage zu wenden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen er befugt ist, seine Waldfläche zu sperren. Von dieser Notwendigkeit war er Kläger - für ihn ohne Weiteres erkennbar - auch nicht im Hinblick darauf entbunden, dass er beabsichtigte, eine vorhandene durch eine neue Zaunanlage zu ersetzen. Denn nach seinem eigenen Vortrag war die alte Einzäunung hinfällig und erfüllte nicht mehr den ihr von ihm zugedachten Zweck, nämlich jedermann vom Zutritt zu seiner Waldfläche auszuschließen. Gegenüber der alten Zaunanlage ist die neue Einzäunung deshalb rechtlich nicht als Maßnahme anzusehen, mit deren Hilfe eine bereits bestehende Sperrung der Waldfläche aufrechterhalten wird, sondern als eine solche, die eine Sperrung bewirkt. Schon deshalb geht auch die Berufung des Klägers auf einen "Bestandsschutz" rechtlich ins Leere.
55Schließlich wahrt die Entsperrungsanordnung ebenfalls den aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
56Die dem Kläger aufgegebene Beseitigung der Entsperrung der Waldfläche ist namentlich geeignet, der Allgemeinheit das Betreten des Waldes zu ermöglichen, und zwar ohne dass zur Durchsetzung des Betretungsrechts ein milderes Mittel zur Verfügung steht. Ob die dem Kläger mit dem angegriffenen Bescheid vom 28. April 2016 auferlegte Öffnung seines Grundstücks auch durch andere als die vom Landesbetrieb verfügte Maßnahmen bewirkt werden kann, ist von Bedeutung nicht für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Anordnung, die Waldfläche zu entsperren, sondern allein für die Frage, ob der Landesbetrieb dem Kläger gestatten kann, ein die Vollstreckung des Gebots der Entsperrung der Waldfläche entbehrlich machendes anderes Mittel anzuwenden, als den Zaun zu entfernen.
57Vgl. hierzu unter Bezugnahme auf den in § 21 OBG kodifizierten allgemeinen Rechtsgrundsatz etwa: OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 1997, 7 A 2231/96, juris Rdnr. 14.
58Ein entsprechendes Anliegen hat der Kläger an den Landesbetrieb indes nicht herangetragen, sondern sich sowohl vorprozessual als auch im gerichtlichen Verfahren geweigert, einer Entsperrung seines Grundstücks durch Entfernung einzelner Zaunelemente bzw. ihrem Ersatz durch offen zu haltende Tore in dem vom Landesbetrieb für erforderlich gehaltenen Umfang rechtsverbindlich zuzustimmen.
59Die Zwangsgeldandrohung findet schließlich ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 63 VwVG NRW, ohne dass rechtserhebliche Einwendungen gegen ihre Rechtmäßigkeit vorgetragen oder ersichtlich sind.
60Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
61Rechtsmittelbelehrung:
62Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
63Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingereicht werden.
64Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
65Die Berufung ist nur zuzulassen,
661. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
672. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
683. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
694. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
705. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
71Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
72Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
73Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -).
74Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
75Beschluss:
76Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
77Gründe:
78Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, wonach für die in Streit befindliche Entsperrungsanordnung ein Betrag von 5.000,00 Euro anzusetzen war. Entsprechend Ziffer 1.7.2 S. 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
79Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Beilage (NVwZ - Beilage) 2/2013, S. 57 ff.,
80fällt die ebenfalls angegriffene Zwangsgeldandrohung nicht streitwerterhöhend ins Gewicht, da sie der Grundverfügung in dem angefochtenen Bescheid beigefügt ist.
81Rechtsmittelbelehrung:
82Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
83Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
84Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
85Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
86Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
87War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.