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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 M 15/19

Datum:
06.03.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 M 15/19
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2019:0306.12M15.19.00
 
Schlagworte:
Vollstreckung, hier: Antrag nach § 172 VwGO
 
Tenor:

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Die Vollstreckungsgläubiger tragen die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000,00 Euro festgesetzt

 
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