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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 L 135/19.A

Datum:
08.02.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 135/19.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2019:0208.12L135.19A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsanordnung, Wiedereinreise nach Abschiebung, Frist für ein erneutes Wiederaufnahmegesuch, EuGH, Urt. vom 25.01.2018 - C-360/16
Normen:
§ 34a Abs. 1 AsylG, Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO; § 60a Abs. 2 AufenthG
Leitsätze:

1. Nach Überstellung des Asylbewerbers auf der Grundlage einer Abschiebungsanordnung gem. § 34a Abs. 1 AsylG und der folgenden illegalen Wiedereinreise ist spätestens innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von der Rückkehr ein erneutes Wiederaufnahmeverfahren durchzuführen.

2. Die Vaterschaft für ein Kind, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, führt zu einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 275/18.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Januar 2019 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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