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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 1446/19.A

Datum:
06.05.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 1446/19.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2019:0506.12K1446.19A.00
 
Schlagworte:
Asylrecht (Überstellung international Schutzberechtigter nach Griechenland)
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Februar 2019 verpflichtet, festzustellen, dass in den Personen der Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch hinsichtlich Griechenlands vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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