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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 12452/16

Datum:
11.11.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 K 12452/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2019:1111.10K12452.16.00
 
Tenor:

Das Rubrum des Urteils vom 31. Oktober 2019 und der Streitwertbeschluss vom 6. November 2019 werden wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit (EDV-Fehler) gem. § 118 VwGO dahingehend geändert, dass Beklagte die Bundesagentur für Arbeit ist.

Weiter wird das Urteil vom 31. Oktober 2019 auf S. 4 des amtlichen Abdrucks wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit gem. § 118 VwGO dahingehend geändert, dass die Anträge lauten:

„ Die Klägerin beantragt schriftlich,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.07.2015 des Internen Services der Agentur für Arbeit E.      in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen vom 23.09.2016 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Umsetzung ihrer fiktiven Nachzeichnung ihres Werdegangs gem. § 28 Abs. 3 S. 1 BGleiG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.07.2015 des Internen Services der Agentur für Arbeit E.       in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen vom 23.09.2016 zu verpflichten, eine fiktive Nachzeichnung ihres Werdegangs gem. § 28 Abs. 3 S. 1 BGleiG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.

Die Beklagte beantragt schriftlich,

die Klage abzuweisen. „

 
 

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