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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 3918/17

Datum:
18.05.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 3918/17
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2018:0518.7L3918.17.00
 
Schlagworte:
Verlustfeststellung Freizügigkeit Daueraufenthaltsrecht Arbeitnehmer Erwerbstätigkeit Altersgrenze Auslegung Wortlaut Erwerbsminderung Arbeitsunfähigkeit
Normen:
§ 4a Abs. 1 FreizügG/EU; § 4a Abs. 2 S. 1 Nr. 1.a) FreizügG/EU; § 5 Abs. 4 FreizügG/EU; § 2 Abs. 2 FreizügG/EU; Art. 17 UnionsbürgerRL
Leitsätze:

Ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a Abs. 2 S. 1 Nr. 1.a) FreizügG/EU erfordert neben einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und einer 12-monatigen Erwerbstätigkeit, dass der Unionsbürger zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das 65. Lebensjahr erreicht hat. Das ist nach seinem 64. Geburtstag der Fall. Eine solche am Wortlaut orientierte Auslegung verstößt nicht gegen die Uninsbürgerrichtlinie.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 13829/17 gegen die Ordnungsverfügung der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2017 wird hinsichtlich der Ziffer 1 (Verlustfeststellung) wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 2 (Abschiebungs-androhung) angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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