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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 11917/17

Datum:
09.02.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 11917/17
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2018:0209.6K11917.17.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW
Schlagworte:
Transport Auslieferungsfahrzeug Lenk- und Ruhezeiten Material Einbau Auslieferung Ausnahme
Normen:
§ 1 Abs. 1 S. 1 FPersV; § 1 Abs. 2 Nr. 3 FPersV
Leitsätze:

Auslieferungsfahrzeuge für Elektrogroßgeräte unterliegen den Lenk- und Ruhezeiten nach der FPersV, soweit sie (auch nur) ein Altgerät abtransportieren oder (auch nur) ein Gerät lediglich ausliefern, ohne es aufzustellen/anzuschließen oder (aufwändig) einzubauen.

Abzutransportierende Altgeräte und Neugeräte, die lediglich angeliefert werden, sind kein Materiel i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 FPersV.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 FPersV einzuhalten und diese gemäß § 1 Abs. 6 FPersV durch ihre Fahrer aufzeichnen zu lassen, soweit mit den von ihr eingesetzten Fahrzeugen

a) kein Altgerät abtransportiert wird,

b) kein Neugerät lediglich ausgeliefert wird („Standardlieferung“ ohne Anschluss/Einbau).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und das beklagte Land tragen die Kosten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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