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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 12373/17.A

Datum:
08.03.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 12373/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2018:0308.5K12373.17A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3.7.2017 verpflichtet festzustellen, dass bzgl. des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Bangladesch vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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