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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 1924/18

Datum:
28.06.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 1924/18
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2018:0628.3L1924.18.00
 
Schlagworte:
Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Feststellungsantrag der Antragstellerin in dem Hauptsacheverfahren 3 K 5492/18 festgestellt, dass die Verkaufsstellen in den Stadtteilen C.    , V.         und G.              auf Grund der „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Landeshauptstadt Düsseldorf“ vom  18. Juni 2018 „beschränkt auf den aus der Anlage (Lageplan) … ersichtlichen Bereich“ am 0..0.2018 nicht geöffnet haben dürfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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