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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 1462/18

Datum:
22.05.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 1462/18
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2018:0522.3L1462.18.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 707/18
Normen:
§ 6 Abs 1 LÖG NW; Art 140 GG; Art 139 WRV; § 123 VwGO
 
Tenor:

Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Feststellungsantrag der Antragstellerin in dem Hauptsacheverfahren 3 K 4376/18 festgestellt, dass die Einzelhandelsgeschäfte im Stadtbezirk Alt-S.         der Antragsgegnerin auf Grund der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 00.0.2018 vom 7. Mai 2018 im Bereich der B.----straße ab Einmündung I.---straße / E.      -T.         -Straße bis einschließlich Markt nicht geöffnet haben dürfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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