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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 1047/18

Datum:
18.04.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 1047/18
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2018:0418.3L1047.18.00
 
Schlagworte:
Auswahlkriterium Begründungserfordernis Kirmes Marktfreiheit Neubescheidung Ponyreitbahn Veranstaltungskonzept
Normen:
§ 70 Abs 1 GewO; § 70 Abs 3 GewO
 
Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur T.          kirmes L.       2018 mit seinem Reitbahnbetrieb „L1.      ´s Zirkuswelt“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 2/3 und der Antragsteller zu 1/3.

Der Streitwert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

 
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