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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 29 K 8347/15

Datum:
15.01.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
29. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 K 8347/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2018:0115.29K8347.15.00
 
Schlagworte:
Gewerkschaft Sonntagsarbeit Bewilligung Onlinehandel Weihnachtsgeschäft Geschäftsmodell Klagebefugnis Schaden
Normen:
§ 13 Abs 3 Nr 2 lit. b) ArbZG; § 42 Abs 2 VwGO
Leitsätze:

1. Eine Gewerkschaft ist für eine Klage gegen die Bewilligung von Sonntagsarbeit nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) ArbZG klagebefugt, wenn sie in ihrem Tätigkeitsbereich mehr als nur geringfügig beeinträchtigt wird.

2. Unter Schaden im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) ArbZG sind nur die wirtschaftlichen Nachteile zu verstehen, die infolge der besonderen Verhältnisse drohen.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die der Beigeladenen am 9. Dezember 2015 erteilte Genehmigung zur Beschäftigung von Mitarbeitern an den Sonntagen des 13. und 20. Dezember 2015 rechtswidrig war.

Das beklagte Land und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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