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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 29 K 11682/17

Datum:
27.08.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
29. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 K 11682/17
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2018:0827.29K11682.17.00
 
Schlagworte:
Informationszugang Umweltinformation Betriebsgeheimnis Geschäftsgeheimnis Unternehmen Vertraulichkeitsvereinbarung
Normen:
§ 4 Abs 1 IFG NRW § 8 IFG NRW
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 23. Dezember 2016 und 23. Februar 2017 verpflichtet, der Klägerin alle Dokumente über Verkäufe von O-Bussen/Trolleybussen der Beklagten im Jahr 2009 zur Verfügung zu stellen, aus denen der Name des Käufers (Geschäftsadresse und HRB-Nummer) hervorgeht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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