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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 2554/16

Datum:
06.09.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
28. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 K 2554/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2018:0906.28K2554.16.00
 
Schlagworte:
Bodendenkmal Grabungserlaubnis Grabung Gräberfeld Denkmalbehörde Denkmalpflegeamt
Normen:
DSchG NRW § 13; DSchG § 2 Abs 5
Leitsätze:

Denkmalrecht - Erteilung einer Grabungserlaubnis nach § 13 DSchG -

1. Im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren über den Anspruch auf Erteilung einer Grabungserlaubnis nach § 13 DSchG NRW zur Durchführung von Grabungen auf einer als Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragenen Fläche (hier: spätantikes bis frühmittelalterliches Gräberfeld) ist, wenn die Eintragung von betroffenen Eigentümern angefochten und ihnen daher gegenüber noch nicht bestandskräftig ist, jedenfalls dann nicht zu prüfen, ob die Eintragung in die Denkmalliste rechtmäßig erfolgt ist, wenn die sofortige Vollziehung der Eintragung angeordnet wurde und der die Grabungserlaubnis begehrende Antragsteller durch die Eintragung selbst nicht unmittelbar in seinen eigenen Rechten betroffen wird.

2. Zur Gefährdung eines Bodendenkmals durch Grabungen (hier bejaht).

3. Zur Erhaltung von Quellen für die Forschung ist das Aufdecken und Ausgraben von Bodendenkmälern nicht zwingend erforderlich, weil die moderne archäologische Denkmalpflege heute nicht mehr notwendig auf neue Ausgrabungen, sondern auf den größtmöglichen Erhalt der noch unberührten archäologischen Schichten abzielt, damit auch zukünftigen Generationen noch eine Chance auf wissenschaftliche Untersuchung materieller Spuren der Vergangenheit mit möglicherweise besseren wissenschaftlichen Methoden und Hilfsmitteln bleibt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet.

 
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