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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 1881/18.A

Datum:
18.07.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 L 1881/18.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2018:0718.27L1881.18A.00
 
Schlagworte:
offensichtlich unbegründet Abschiebungsverbot Rückkehrprognose Ehemann aus Drittstaat
Normen:
§ 30 Abs. 1, 2 AufenthG; § 36 AufenthG; § 60 Abs. 5 AufenthG; § 80 Abs. 5 VwGO.
Leitsätze:

1. Es kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen des Offensichtlichkeitsurteils vorliegen, wenn unabhängig davon erhebliche Gründe dafür sprechen, dass zu Gunsten der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG eingreift.

2. Im Rahmen einer Rückkehrprognose ist regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr mit den Familienangehörigen auszugehen, mit denen der Asylbewerber auch in der Bundesrepublik Deutschland als Familie zusammenlebt. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn einzelne Familienmitglieder allein Staatsangehörige eines weiteren Drittstaats sind.

3. Ausnahmen von dem vorstehenden Grundsatz sind für die Fälle anerkannt, dass etwa Eltern von Asylsuchenden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde oder in ihrer Person zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote festgestellt wurden.

 
Tenor:

Der Antragstellerin wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N.     aus N1.               beigeordnet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 5384/18.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2018 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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