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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 1713/18

Datum:
10.07.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 L 1713/18
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2018:0710.27L1713.18.00
 
Schlagworte:
Abschiebungssschutz, Ehe- und Familie, Vorwirkung, Nasciturus, Gambia
Normen:
§ 60a AufenthG, § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, Art. 6 GG, Art. 8 EMRK
Leitsätze:

Die Vaterschaft eines bereits im Bundesgebiet lebenden Ausländers ist zwar grundsätzlich auch hinsichtlich des ungeborenen Kindes geeignet, einen Umstand darzustellen, der unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und der Pflicht des Staates, sich gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 GG schützend und fördernd vor den Nasciturus zu stellen, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen im Sinne eines Abschiebungshindernisses entfalten kann.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2012 - OVG 11 S 40.12 -, juris, Rn. 23, m.w.N.

Dies kommt dann in Betracht, wenn eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder die Mutter besteht (Risikoschwangerschaft) und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht wird; denn die Wahrscheinlichkeit, dass die werdende Mutter unter diesen Umständen durch eine abschiebungsbedingte Trennung Belastungen ausgesetzt ist, die die Leibesfrucht gefährden, ist ungleich höher als bei vorübergehender Trennung während einer normal verlaufenden Schwangerschaft.

Unabhängig davon ist erforderlich, dass der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden mit Zustimmung der Mutter seine Vaterschaft wirksam anerkannt hat.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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