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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 9431/17.A

Datum:
09.07.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 9431/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2018:0709.27K9431.17A.00
 
Schlagworte:
Homosexualität, Nigeria, unglaubhaft
Normen:
§ 3 Abs. 1 AsylG; § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG
Leitsätze:

1. Homosexuelle bilden in Nigeria eine soziale Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG.

2. Maßgebend ist allein das identitätsprägende Merkmal der sexuellen Ausrichtung als solches. Eine Verfolgung bleibt nämlich auch dann eine Verfolgung, wenn der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland die Möglichkeit hat, sich bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten diskret zu verhalten, indem er seine Sexualität verheimlicht oder davon Abstand nimmt, nach seiner sexuellen Ausrichtung zu leben.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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