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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 9093/17.A

Datum:
27.03.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 9093/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2018:0327.27K9093.17A.00
 
Schlagworte:
Rückkehrprognose, Trennung von Familie, verschiendene Staatsangehörigkeiten, gemeinsame Rückkehr, Nigeria, Tuberkulose
Normen:
§ 60 Abs. 5 AufenthG; Art. 3 EMRK; § 60a AufenthG; § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
Leitsätze:

1. Im Rahmen der Rückkehrprognose nach § 60 Abs, 5 AufenthG ist davon auszugehen, dass ein Ausländer gemeinsam mit der familiären Lebensgemeinschaft zurückkehrt, in der er auch in Deutschland lebt. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die einzelne Familienmitglieder allein Staatsangehörige eines weiteren Drittstaats sind.

2. Ob eine mit einer Durchführung der Abschiebung einhergehende Trennung der Klägerin von ihrer Familie zulässig ist, ist ausschließlich von der Ausländerbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung etwaiger (innerstaatlicher) Vollstreckungshindernisse zu entscheiden, die hierbei auch die weiteren Folgen der Trennung zu berücksichtigen hat.

3. Gefahren, die allein dadurch verursacht werden, dass ein Ausländer ohne seine in Deutschland gelebte familiäre Lebensgemeinschaft in seinen Heimatstaat zurückkehrt, sind, auch soweit sie im Zielstaat der Abschiebung zu befürchten wären, lediglich weitere Folgen des (innerstaatlichen) Eingriffs in die familiäre Lebensgemeinschaft, nämlich deren Trennung.

4. Eine Tuberkulosenachsorge durch Röntgenuntersuchung dürfte in Nigeria erreichbar sein.

 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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