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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 17627/17

Datum:
05.12.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 K 17627/17
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2018:1205.24K17627.17.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW
Schlagworte:
Ausländerrecht
Normen:
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7; § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU; § 25 Abs. 5 , 36 Abs. 2 AufenthG
Leitsätze:

Eine Deutsche, die vor dem Beitritt Kroatiens unter Verlust der vormals kroatischen Staatsangehörigkeit eingebürgert wurde, vermag ein Freizügigkeitsrecht an ihre kosovarischen Schwiegereltern nicht zu vermitteln, weil sie selbst als Kroatin zu keiner Zeit freizügigkeitsberechtigt gewesen ist, als Freizügigkeitsberechtigte nicht Kroatin und als Unionsbürgerin deutscher Staatsangehörigkeit zu keiner Zeit eine Binnenmigration vollzogen hat.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

 
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