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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 79/18.A

Datum:
20.03.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 79/18.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2018:0320.22L79.18A.00
 
Schlagworte:
Dublin Schweiz Eheführung Abschiebungshindernis
Leitsätze:

1. Die Gewährung subsidiären Schutzes nach Schweizer Recht ("Vorläufige Aufnahme") steht der Anwendung der Dublin III-VO nicht entgegen.

2. Die Eheführung mit einem sich erlaubt im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländer führt für sich genommen nicht zu einem Abschiebungshindernis.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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