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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 6062/17

Datum:
14.05.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 6062/17
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2018:0514.22L6062.17.00
 
Schlagworte:
Ausbildungsduldung sicherer Herkunftsstaat Asylantrag oder Schutzgesuch Abschiebungsankündigung
Normen:
AufenthG § 60a Abs 2 S 4 AufenthG § 60a Abs 5 S 4 AufenthG § 60a Abs 3 S 1 Nr 3
Leitsätze:

Die Erteilung einer Ausbildungsduldung ist wegen des Bevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ausgeschlossen in einem Fall, in dem bei Vorliegen gültiger Reisedokumente eine Abschiebungsankündigung gemäß § 60a Abs 5 Satz 4 AufenthG unter Nennung eines Termins ergeht, ab dem die Abschiebung zu erwarten ist.

 
Tenor:

Der Eilantrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

 
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