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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 442/18.A

Datum:
21.02.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 442/18.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2018:0221.22L442.18A.00
 
Schlagworte:
Dublin Griechenland Überstellung Familieneinheit Verzögerungen einstweilige Anordnung Stattgabe
Normen:
VwGO; § 123 Dublin III-VO Art 10; Dublin III-VO Art 21; Dublin III-VO Art 22 Abs 7; Dublin III-VO Art 29 Abs 1
Leitsätze:

1. Stattgabe zu einer einstweiligen Anordnung in Konstellation Mutter und 5-jährige Tochter in Deutschland mit Asylantrag/ Vater und 9-jähriger Sohn in Griechenland mit Antrag auf internationalen Schutz.

2. Zur Verhinderung des drohenden Rechtsverlusts durch Ablauf der Überstellungsfrist (nach erfolgter Zustimmung des BAMF zum Aufnahmeersuchen der griechischen Dublin-Unit) ist eine einstweilige Anordnung ggü. der Bundesrepublik möglich, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die deutschen Behörden (zumindest auch) dafür verantwortlich sind, dass die Überstellungsfrist voraussichtlich nicht eingehalten werden wird.

3. Zu den Einzelheiten der auszusprechenden einstweiligen Anordnung.

 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben,

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Dieser Beschluss soll den Beteiligten vorab telefonisch oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben werden.

 
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