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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 309/18.A

Datum:
03.07.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 309/18.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2018:0703.22L309.18A.00
 
Schlagworte:
Dublin, Frankreich, schwerbehinderter Rollstuhlfahlrer
Leitsätze:

Im Falle eines ständig auf fremde Hilfe angewiesenen Schwerbehinderten führen die systemischen Mängel bei der Inempfangnahme von Dublin-Rückkehrern in Frankreich jedenfalls zur Annahme eines Abschiebungsverbots, solange keine individuelle Zusicherung Frankreichs vorliegt, dass der Betreffende bei seiner Ankunft in Frankreich unmittelbaren Zugang zu Unterbringung und Versorgung hat.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 1052/18.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2018 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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