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Im Falle eines ständig auf fremde Hilfe angewiesenen Schwerbehinderten führen die systemischen Mängel bei der Inempfangnahme von Dublin-Rückkehrern in Frankreich jedenfalls zur Annahme eines Abschiebungsverbots, solange keine individuelle Zusicherung Frankreichs vorliegt, dass der Betreffende bei seiner Ankunft in Frankreich unmittelbaren Zugang zu Unterbringung und Versorgung hat.
Gründe:
2Der am 30. Januar 2018 gestellte Antrag mit dem aus dem Tenor ersichtlichen sinngemäßen Begehren hat Erfolg.
3Der Antrag ist nach § 80 Absatz 5 VwGO, § 34a Abs. 2 S. 1 Asylgesetz (AsylG)
4in der Fassung der Bekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872),
5zulässig. Insbesondere ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides (hier: am 23. Januar 2018) gewahrt.
6Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Gunsten des Antragstellers aus. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides erweist sich derzeit als rechtswidrig.
7Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch derzeit nicht erfüllt.
8Zwar bestehen derzeit keine greifbaren Zweifel daran, dass die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers begründet wurde.
9Ferner kann nicht festgestellt werden, dass die Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen wäre. Die Annahme des Aufnahmegesuchs durch Frankreich mit Schreiben vom 12. Januar 2018 liegt weniger als sechs Monate zurück und wurde zudem durch den fristgerechten Eilantrag unterbrochen,
10vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15.15 ‑, Rdn. 11, Beschluss vom 22. August 2016 ‑ 1 B 95.16 u.a. ‑, Rdn. 8, beide juris.
11Offen bleiben kann im vorliegenden Eilverfahren, ob die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers gemäߠArt. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen ist, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in Frankreich systemische Schwachstellen aufweisen, die für einen schwerbehinderten, auf einen Rollstuhl angewiesenen Antragsteller eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich brächte, wenn er nach Frankreich überstellt würde und kein anderer Staat als zuständiger Staat für die Prüfung des Asylantrages bestimmt werden kann. Dies wird erforderlichenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären sein.
12Denn die Abschiebungsanordnung stellt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls deshalb als rechtswidrig dar, weil nach gegenwärtigem Erkenntnisstand entgegen den Vorgaben des § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG derzeit nicht feststeht, dass der Antragsteller nach Frankreich abgeschoben werden kann.
13Dem Bundesamt obliegt vor Erlass der Abschiebungsanordnung die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse sowie inlandsbezogener Vollzugshindernisse und Duldungsgründe. Für eine diesbezüglich originäre Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde ist daneben kein Raum, auch wenn solche der Abschiebung entgegenstehende Gründe erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftreten.
14Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014, ‑ 2 BvR 1795/14 ‑, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30. August 2011 -18 B 1060/11 -, juris Rdn. 4 und vom 3. März 2015 und ‑ 14 B 102/15.A ‑, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, juris Rdn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rdn. 4 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rdn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rdn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rdn. 4 ff.
15Ein Duldungsgrund (§ 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG) liegt vor, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Vorliegend stehen der Abschiebung rechtliche Gründe entgegen.
16Es spricht derzeit alles dafür, dass eine Unterbringung und Versorgung des halbseitig gelähmten und auf einem Auge blinden Antragstellers, auf die dieser zur Vermeidung erheblicher Gesundheitsgefahren durchgängig angewiesen ist, im Falle seiner Überstellung nach Frankreich nicht ohne Weiteres gewährleistet ist.
17Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen (Hemiparese, Blindheit des linken Auges, Spina bifida) ist der Antragsteller ausweislich des vorgelegten ärztlichen Attestes vom 30. Januar 2018 nicht nur auf einen Rollstuhl, sondern zudem vollumfänglich auf fremde Hilfe bei jeglichen Verrichtungen in seinem Haushalt angewiesen. Nach dem jüngsten aida-Länderbericht des European Council on Refugees and Exiles (ECRE) zu Frankreich (Stand: 31. Dezember 2017),
18Seite 45 f; abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/france,
19stellt sich die Situation von Dublin-Rückkehrern in Frankreich wie folgt dar: Am Pariser Flughafen erhalten Dublin-Rückkehrer lediglich eine Mitteilung, bei welcher Präfektur sie ihren Asylantrag zu unterbreiten haben; für den Weg dorthin erhalten Sie jedoch keinerlei finanzielle oder organisatorische Unterstützung. Diese Präfekturen befinden sich zum Teil weit entfernt von Paris. Der weitere Ablauf bei den Präfekturen in der Umgebung von Paris ist unterschiedlich. Einige verwiesen die Rückkehrer an andere Registrierungsstellen, bei denen Termine zum Teil erst in mehreren Wochen vergeben werden. Andere Präfekturen in der Umgebung von Paris nehmen zwar die Registrierung sofort vor, leiten die Dublin-Rückkehrer dann jedoch weiter an eine andere, für die Unterbringung zuständige Stelle. Es gibt lediglich eine vom Roten Kreuz betriebene Stelle am Flughafen von Paris, bei der Dublin-Rückkehrer Hilfe erhalten können (Permanence d’accueil d’urgence humanitaire, PAUH). Seit Jahren wird deren Arbeit nicht mehr mit öffentlichen Mitteln unterstützt, so dass sie ebenfalls keine finanzielle Unterstützung für die Weiterreise der Dublin-Rückkehrer zu den für sie zuständigen Stellen aufbringen können. Die Situation am Flughafen in Lyon stellt sich ähnlich dar. Die Rückkehrer werden nicht empfangen oder unterstützt. Sie sind den gleichen Schwierigkeiten ausgesetzt, um Zugang zu einer Unterkunft zu erhalten.
20Unter diesen Umständen hat eine Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich zu unterbleiben, solange nicht im konkreten Fall die Übergabe des Antragstellers in eine seinen besonderen Bedürfnissen entsprechende Unterkunft gesichert erscheint,
21vgl. zum Erfordernis, dass der abschiebende Staat zunächst die individuelle Garantie einzuholen hat, dass eine Familie mit Kindern in Italien in einer Art und Weise in Obhut genommen wird, die dem Alter der Kinder angepasst ist, und dass die Familie zusammengehalten wird: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 4. November 2014, Az. 29217/12 (Tarakhel . /. Schweiz); BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 –, juris; Erfordernis einer individuellen Zusicherung vor Überstellung einer Schwangeren nach Frankreich: VG Magdeburg, Beschluss vom 29. März 2017 ‑ 8 B 154/17 ‑, juris.
22Entsprechende Vorkehrungen wurden bislang ‑ soweit ersichtlich - nicht getroffen und scheinen auch nicht beabsichtigt zu sein. Sollte die Antragsgegnerin eine zur Vermeidung erheblicher Gesundheitsgefahren ausreichende, individuelle Zusicherung seitens der französischen Behörden erhalten, könnte dies Anlass für eine Abänderung der Eilentscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO sein.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO, § 83b AsylG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.