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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 2112/18

Datum:
08.11.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 2112/18
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2018:1108.22L2112.18.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1701/18
Schlagworte:
Eilrechtsschutz Altfall Bleiberechts-Erlasse NRW Aufenthaltserlaubnis Integration nachhaltig Integrationsprognose negativ wirtschaftliche keine Verwurzelung
Normen:
VwGO § 80 Abs 5; AufenthG § 104a; AufenthG § 23 Abs 1; AufenthG § 25b; AufenthG § 25 Abs 4 S 2; AufenthG § 25 Abs 5
Leitsätze:

Ausländerrecht - Eilrechtsschutz - keine Verlängerung von Bleiberechts-AE

Einzelfall einer vom Gericht im Eilverfahren bestätigten Ablehnung der Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach "Bleiberechts"-Grundsätzen (§ 23 Abs 1 AufenthG i.V.m. Erlassen IM NRW) an seit knapp 20 Jahren hier aufhältige Serben.

Trotz "auf Probe" bzw. nach Bleiberechts-Erlassen von 2008 bis 2013 erteilter drei aufeinander folgender Aufenthaltserlaubnisse und nachfolgenden Fiktionsbescheinigungen über weitere (mehr als) vier Jahre keine gelungene wirtschaftliche Integration; wirtschaftliche Integrationsprognose nach der nur sporadischen Erwerbstätigkeit und auch bei fehlenden sonstigen nachhaltigen Bemühungen um Erwerbstätigkeit und ähnliches weiter negativ. Gebotene Integrationschancen von den Ausländern über Jahre nicht genutzt.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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