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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 1113/17

Datum:
10.12.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 K 1113/17
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2018:1210.22K1113.17.00
 
Schlagworte:
Verpflichtungserklärung; Flüchtlingsbürge; Syrien; Haftung; Zweckwechsel; Anfechtung; sittenwidrig; Irrtum; Ermessen; atypischer Ausnahmefall; Bonitätsprüfung; Ermessensausfall; Belehrung
Normen:
AufenthG § 68; AufenthG § 68a; VwGO § 114 S 2
Leitsätze:

Ausländerrecht - Haftung aus "Syrien-Verpflichtungserklärung"

1.   Kein Zweckwechsel bei Flüchtlingsanerkennung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs 2 AufenthG im Hinblick auf Verpflichtungserklärung im Rahmen des Landesaufnahmeprogramms NRW für Syrien.
2.   Keine Anfechtung einer solchen Erklärung wegen Irrtums über das Ende der Haftung.
3.   Keine Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit oder Unverhältnismäßigkeit.
4.   Aber im Einzelfall Rechtswidrigkeit des Erstattungsbescheides wegen fehlender Ermessensausübung ("Ermessensausfall").
5.   Zur Feststellung eines die Ausübung von Ermessen erfordernden "atypischen Ausnahmefalls" durch
    a)   mangelnde "volle und individuelle" Bonitätsprüfung bei einem Selbständigen ohne Berechnung eines "Monats-Netto-Einkommens" aus einem "Jahres-Brutto-Gewinn" des Selbständigen,
    b)   ohne erkennbare Berücksichtigung der Familienverhältnisse (Ehefrau und ein minderjähriges Kind),
    c)   keine erkennbare Berücksichtigung, dass der Verpflichtungsgeber sich bereits für eine weitere syrische Angehörige gemäß § 68 AufenthG verpflichtet hatte, die auch bereits in seinem Haushalt lebte,
    d)   keine Formulare über Einkommensermittlung und Berechnung der Pfändungsfreigrenzen bzw. Belehrung über Dauer und Umhaftung der Haftung,
    e)   keine Streichung der Haftung für Leistungen bei Krankheit, Geburt und Pflegebedürftigkeit entgegen der Landesaufnahmeanordnung NRW.
6.   Zudem im Verwaltungsverfahren ausführliches Vorbringen des Verpflichtungsgebers, welches Anlass für Ermessensausübung gab (zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse, familiäre und eheliche Belastungen durch das Zusammenleben mit den syrischen Angehörigen im Haushalt).
7.   Weder der Erstattungsbescheid noch der Widerspruchsbescheid enthielten Ermessen (wohl Standard-Formulierungen aus bei den Jobcentern einheitlich verwendeten Bescheiden/Textbausteinen), sondern verneinten die Erforderlichkeit der Ausübung von Ermessen. Keine Nachholung gemäß § 114 S 2 VwGO bei Ermessensausfall möglich.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Erstattungsbescheid des beklagten Jobcenters vom 22. August 2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2016 werden aufgehoben.

Das beklagte Jobcenter trägt die Kosten des Verfahrens.

Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

 
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