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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 3140/17.A

Datum:
04.05.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 3140/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2018:0504.21K3140.17A.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage - hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Zuerkennung subsidiären Schutzes - zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der unter den Nrn. 4 - 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Februar 2017 getroffenen Entscheidungen verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich des Staates Afghanistan besteht.

Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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