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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 8955/17

Datum:
23.05.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 8955/17
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2018:0523.18K8955.17.00
 
Schlagworte:
Alkoholkonsumverbot ordnungsbehördliche Verordnung Feststellungsklage abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Sicherheitsgefühl Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Normen:
OBG NRW § 27; OBG NRW § 27 Abs. 1; OBG NRW; § 29 OBG NRW § 29 Abs. 1
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass es der Klägerin nicht untersagt ist, gemäß § 2a der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Duisburg in der aktuellen Fassung innerhalb des durch die Gutenbergstraße / Köhnenstraße / Landfermann Straße / Saarstraße / Mercatorstraße / Friedrich-Wilhelm-Straße / Friedrich-Wilhelm-Platz / Steinsche Gasse / Universitätsstraße / Großer Kalkhof / Beginengasse / Tibistraße / Unterstraße / Calaisplatz / Schwanenstraße / Poststraße begrenzten Bereiches außerhalb von konzessionierten Gastronomiebetrieben alkoholische Getränke zu konsumieren oder alkoholische Getränke mit sich zu führen, um sie innerhalb dieses Bereiches zu konsumieren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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