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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 1929/16

Datum:
27.06.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 1929/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2018:0627.18K1929.16.00
 
Schlagworte:
Haltungsuntersagung großer Hund Regelunzuverlässigkeit Zeitablauf abweichende Würdigung durch das Amtsgericht
Normen:
OBG NRW § 22 LHundG NRW § 7
Leitsätze:

§ 7 Abs. 1 LHundG NRW steht der Berücksichtigung eines die Unzuverlässigkeit begründenden Sachverhaltes nach Ablauf von fünf Jahren nicht per se entgegen.

Nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten strafrechtlichen Verurteilung entfällt (allenfalls) die Regelvermutung des § 7 Abs. 1, Abs. 2 LHundG NRW.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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