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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 14375/16

Datum:
21.03.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 14375/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2018:0321.18K14375.16.00
 
Schlagworte:
Gesamtschule Teilkonferenz Klassenlehrer Abteilungsleiter Runderlass Verfahrensfehler Besetzungsmangel Beachtlichkeit
Normen:
§ 53 Abs. 7 satz 2 SchulG NRW; § 18 ADO § 19 ADO
Leitsätze:

fehlerhafte Besetzung der Teilkonferenz bei Entscheidung über die Androhung der Entlassung von der Schule; Teilnahme eines Abteilungsleiters einer Gesamtschule anstelle des Klassenlehrers

 
Tenor:

Der mit Schreiben der H.      -I.         -Schule, Gesamtschule der Stadt N.       , vom 16. Juni 2016 mitgeteilte Beschluss der Teilkonferenz vom 15. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 10. November 2016 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

 
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