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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 L 895/18.A

Datum:
14.05.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 L 895/18.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2018:0514.17L895.18A.00
 
Leitsätze:

Ein Einzelentscheider des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist regelmäßig nicht in der Lage, aus eigener Anschauung über die streitgegenständliche Frage der Staatsangehörigkeit eines die kurdische Volkszugehörigkeit innehabenden Antragstellers aus dem arabischen Raum ohne Zuhilfenahme eines Sprachgutachtens mit hinreichender Sicherheit zu befinden.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 2823/18.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. März 2018 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

 
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