Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 7176/16

Datum:
06.02.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 7176/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2018:0206.17K7176.16.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW
Schlagworte:
Regionalplan, Anderweitige Trennfläche, Bodenschätze, Abgrabungen
Normen:
WHG § 68 Abs. 1, ROG § 4
Leitsätze:

1. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung des „Anschließens“ im Sinne von Kapitel 3.12, Ziel 1 Nr. 5 Abs. 1 lit. a) des Gebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 15. Dezember 1999 in der Fassung der 51. Änderung sind allein die von neuen Abgrabungsmaßnahmen betroffenen Flächen des Vorhabensbereichs, nicht hingegen Flächen, auf denen lediglich Begleitmaßnahmen wie faunistische und ökologische Optimierungsmaßnahmen vorgesehen sind. Dies gilt auch, wenn diese innerhalb des im Plan ausgewiesenen Bereichs für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze liegen.

2. Für die Beurteilung des „Anschließens“ im Sinne von Kapitel 3.12, Ziel 1 Nr. 5 Abs. 1 lit. a) des Gebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 15. Dezember 1999 in der Fassung der 51. Änderung kommt es maßgeblich auf die abstandsbezogene räumliche Nähe des Erweiterungsvorhabens zu dem Bereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze an.

3. Nach der Grundkonzeption des Kapitels 3.12 Ziel 1 Nr. 5 Abs. 1 lit. a) des Gebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 15. Dezember 1999 in der Fassung der 51. Änderung hat ein Erweiterungsvorhaben nur dann die erforderliche räumliche Nähe zu einem Bereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, wenn es an diesen unmittelbar angrenzt. Ausnahmen hiervon bedürfen der restriktiven Handhabung (hier: verneint bei Belegenheit einer kleineren Straße und kumulativ einer anderweitigen ‒ isoliert betrachtet zu umfangreichen ‒ Trennfläche zwischen Erweiterungsbereich und BSAB).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank