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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 3613/16

Datum:
04.06.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 3613/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2018:0604.17K3613.16.00
 
Leitsätze:

1. Eine angezeigte gewerbliche Sammlung, die zunächst durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung untersagt worden ist und mit deren Durchführung erst nach stattgebender Entscheidung in einem gerichtlichen Eilverfahren begonnen wurde, kann erst dann als rechtmäßig durchgeführte Bestandssammlung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG dem "status quo" bzw. der vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger hinzunehmenden "Vorbelastung" zugerechnet werden, wenn die Sammlungsuntersagung im Hauptsacheverfahren rechtskräftig und damit endgültig aufgehoben wurde.

2. Bis zu dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist - ungeachtet der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - über die Rechtmäßigkeit der Sammlungsuntersagung noch nicht abschließend befunden worden. Diese Sammlung steht daher als mögliche Zusatzbelastung im Raume, so dass deren Qualifikation als "endgültig" rechtmäßig durchgeführte Bestandssammlung im gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt ausscheidet.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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