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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 2012/17

Datum:
21.06.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 2012/17
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2018:0621.17K2012.17.00
 
Leitsätze:

1. Betreiber einer Abfalldeponie ist jede natürliche oder juristische Person, die die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über die Deponie innehat. Rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt können auseinanderfallen.

2. Die Rechtsnachfolge in eine Deponiegenehmigung setzt voraus, dass die öffentlich-rechtliche Position einer Rechtsnachfolge überhaupt zugänglich ist (Nachfolgefähigkeit) und es eine Rechtsnorm gibt, die die Rechtsnachfolge anordnet (Nachfolgetatbestand).

3. Bei einer Deponiegenehmigung nach § 35 Abs. 1 KrWG handelt es sich um eine gemischte Genehmigung, die sich sowohl durch sach- als auch personenbezogene Elemente auszeichnet und daher nicht ohne Mitwirkung der zuständigen Behörde nachfolgefähig ist.

4. Von dem Grundsatz der mangelnden Nachfolgefähigkeit ohne Mitwirkung der zuständigen Behörde abzuweichen besteht auch kein Anlass im Falle der Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts gem. § 114a Abs. 1 Satz 1 1. Alt. GO NRW.

5. Die pflichtgemäße Ausübung des gem. § 13 Abs. 2 GebG NRW eröffneten Ermessens erfordert grundsätzlich die vollständige und zutreffende Ermittlung aller ernstlich in Betracht kommender Gebührenschuldner. Insoweit ist die Auswahlentscheidung unter mehreren Schuldnern einer Amtshandlung geprägt durch die in einem ersten Schritt vorzunehmende ordnungsgemäße Schuldnerermittlung und sodann durch die Auswahlentscheidung im engeren Sinne, d.h. die Reduzierung der Verantwortlichkeit auf denjenigen, der zur Zahlung der angefallenen Gebühr nach allgemeinen Grundsätzen der Auswahlentscheidung letztlich heranzuziehen ist.

 
Tenor:

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Januar 2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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