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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 15533/16

Datum:
24.04.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 15533/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2018:0424.17K15533.16.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW
Leitsätze:

1. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG verpflichtet die zuständige Behörde in Konkretisierung des Untersuchungsgrundsatzes aus § 24 VwVfG NRW zur Sachverhaltsaufklärung, enthält aber selbst keine Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen, die mit Eingriffen in die Rechte der Verantwortlichen verbunden sind. Für den Erlass einer bodenschutzrechtlichen Duldungsanordnung zwecks Durchführung einer orientierenden Untersuchung sind daher neben § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG die landesrechtlichen Vorschriften der §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchG NRW heranzuziehen.

2. Anhaltspunkte für die Durchführung einer orientierenden Untersuchung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG sind gegeben, wenn eine - auch nur geringe - Tatsachenbasis vorliegt, die zu dem Schluss berechtigt, das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sei nicht ganz unwahrscheinlich.

3. Von der hinreichenden Bestimmtheit einer bodenschutzrechtlichen Duldungsanordnung ist grundsätzlich auszugehen, wenn sie eine genaue Bezeichnung des betroffenen Grundstückes, die Angabe des voraussichtlichen Beginns und der voraussichtlichen Dauer der durchzuführenden Arbeiten sowie mindestens überschlägige Angaben zu deren Art und Umfang enthält.

4. Die zuständige Behörde ist befugt, einen etwaigen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW noch im gerichtlichen Verfahren durch nachträgliche Klarstellung zu heilen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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