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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 3899/17

Datum:
29.01.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 3899/17
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2018:0129.15L3899.17.00
 
Leitsätze:

Ein Grad oder Titel im Sinne von §69 HG NRW wird geführt, wenn der Betroffene durch sein Verhalten gegenüber seiner Umgebung oder der Allgemeinheit den Anschein erweckt, er sei aktuell berechtigt, den Grad oder Titel zu tragen.

Verwendet ein Dritter den Grad oder Titel auf Veranlassung des Betroffenen, liegt eine Grad- bzw. Titelführung nur vor, wenn ein objektiver Betrachter aufgrund der die Verwendung des Grades oder Titels begleitenden Umstände nach den allgemeinen Gepflogenheiten den Schluss ziehen muss, der Betroffene selbst nehme hierdurch den Grad oder Titel aktuell für sich in Anspruch.

Hier: Verwendung des Titels in der online abrufbaren amtlichen Publikations- und Registerdatenbank des Deutschen Patent- und Markenamtes aufgrund Anmeldung einer Marke durch den Betroffenen

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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