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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 1007/18

Datum:
20.06.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 1007/18
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2018:0620.15L1007.18.00
 
Schlagworte:
Reiten Wald Allgemeinverfügung Reitwegeregelung Gefahrenabwehr Emessen
Normen:
VwGO § 42 Abs 2; LNatSchG NRW § 58 Abs 2 S 1; LNatSchG NRW § 58 Abs 4 S 1
Leitsätze:

1. Der Vorschrift des § 58 Abs. 2 S. 1 LNatSchG NRW liegt die Annahme zu Grunde, dass die gemeinsame Nutzung der in der Vorschrift benannten Straßen und Wege durch Reiter und andere Erholungssuchenden im Regelfall unproblematisch ist

2. Die sich aus in § 58 Abs. 4 S. 1 LNatSchG NRW ergebende die behördliche Befugnis, das Reiten in Waldflächen zu beschränken, die in besonderem Maße zur Erholung genutzt werden, ist als Korrektiv zu der das Reiten im Wald unter den dort genannten Voraussetzungen allgemein erlaubenden Regelung des § 58 Abs. 2 S. 1 LNatSchG NRW zu verstehen. Sie dient jedenfalls auch dem Zweck, aus Anlass von Konflikten, die entgegen der Regelannahme in § 58 Abs. 2 S. 1 LNatSchG NRW zwischen Reitern und anderen Erholungssuchenden im Einzelfall tatsächlich auftreten, den hieraus folgenden konkreten Gefahren für schützenswerte Rechtsgüter begegnen zu können.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin zu 2. erhobenen Klage 15 K 3717/18 gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 22. März 2018 über das Reiten im Wald in solchen Waldgebieten des Kreises W.       , die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, wird wiederhergestellt.

Der Antrag des Antragstellers zu 1. wird als unzulässig abgelehnt.

Von den Gerichtskosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1. und die Antragsgegnerin jeweils die Hälfte. Der Antragsteller zu 1. trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2.; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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