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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
2Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, nachdem der Einzelrichter den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Juli 2018 wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen hat (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG).
3Der am 29. Juni 2018 sinngemäß gestellte Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 3918/18.A hinsichtlich des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. April 2018 anzuordnen und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde des Kreises N. mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. September 2016 nicht durchgeführt werden darf,
5hat keinen Erfolg.
6Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, da der Bescheid vom 12. April 2018 keine (erneute) Abschiebungsandrohung enthält. Vielmehr ist die Abschiebungsandrohung nach Bulgarien in Ziffer 3 des bestandskräftigen Bescheides vom 9. September 2016 weiterhin vollziehbar.
7Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, gerichtet auf eine Mitteilung durch die Antragsgegnerin an die zuständige Ausländerbehörde des Kreises N. , ist zulässig, aber unbegründet.
8Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab.
9Zwar besteht ein Anordnungsgrund, da die Ausländerbehörde mitgeteilt hat, den Antragsteller am 4. Juli 2018 nach Bulgarien abschieben zu wollen.
10Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. In der Person des Antragstellers liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens vor. Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, wonach international Schutzberechtigten im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, wenn sie in der Lage sind, durch eine hohe Eigeninitiative selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
11Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2016 – 12 K 5984/16.A –, juris, Rn. 42 ff.; Beschluss vom 28. August 2017 – 12 L 3382/17.A -.
12Es besteht für international Schutzberechtigte in Bulgarien die Möglichkeit, konkrete Hilfsangebote mehrerer Nichtregierungsorganisationen in Anspruch zu nehmen.
13Vgl. ausführlich VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2017 – 12 L 3382/17.A -.
14Die Kammer schließt sich der Bewertung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 29. Januar 2018 – 10 LB 82/17 – nicht an. Denn die Auskunftslage zu den Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte in Bulgarien, die der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegt, entspricht im Wesentlichen der Auskunftslage, auf die sich die Rechtsprechung der Kammer stützt.
15Vgl. Expertise der Frau Dr. Valeria Ilareva vom 7. April 2017 zu der aktuellen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht vom 18. Juli 2017.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).