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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 2130/18

Datum:
07.08.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
10 K 2130/18
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2018:0807.10K2130.18.00
 
Schlagworte:
Melderecht
 
Tenor:

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. Februar 2018 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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