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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 6806/13

Datum:
17.01.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 6806/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0117.9K6806.13.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW
Schlagworte:
Baugenehmigungsgebühr Rohbauwert Hallenbauten Logistikhalle Gleichheitssatz Äquivalenzgebot
Leitsätze:

Die Bestimmung der Baugenehmigungsgebühr unter Zugrundelegung von pauschalierten Rohbauwerten, die bei Hallenbauten hinsichtlich der Größe nur danach differenzieren, ob der umbaute Raum bis oder über 3.000 m3 beträgt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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