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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 494/14

Datum:
17.01.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 494/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0117.9K494.14.00
 
Tenor:

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 6. Januar 2014 wird insoweit aufgehoben, als mit ihm eine Gebühr von mehr als 33.459,08 Euro festgesetzt wurde.

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 20. März 2014 wird insoweit aufgehoben, als mit ihm eine Gebühr von mehr als 16.728,00 Euro festgesetzt wurde.

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. April 2014 wird insoweit aufgehoben, als mit ihm eine Gebühr von mehr als 7.015,00 Euro festgesetzt wurde.

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 8. Mai 2014 wird insoweit aufgehoben, als mit ihm eine Gebühr von mehr als 9.713,34 Euro festgesetzt wurde.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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